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Drohnenregeln: Botsuana
Zuletzt geprüft: 1. Oktober 2026
Nur mit Genehmigung
Fliegen darfst du hier nur mit einer vorher erteilten Genehmigung der Behörden.
Laut Luftfahrtbehörde CAAB müssen Betreiber Staatsbürger oder Einwohner Botsuanas sein; jede Drohne wird mit Sicherheitsüberprüfung durch Polizei und Geheimdienst registriert. Für Touristen gibt es damit praktisch keinen Weg.
Registrierung nur persönlich am Flughafen Gaborone mit Vorführung der Drohne, Fingerabdruck-Bericht der Polizei und Gebühr (privat 1.050 Pula); die deutsche Registrierung gilt nicht.
Die Verordnung enthält eine Versicherungsregel, deren Inhalt für Freizeitpiloten amtlich nicht abrufbar war.
Für Touristen
Lass die Drohne zu Hause, wenn du nicht in Botsuana wohnst. Wer fliegen darf, bleibt unter 400 ft, höchstens 500 m vom Piloten entfernt und nur bei Tag; Verstöße kosten bis zu 5.000 Pula und die Drohne.
Weitere Regeln
- In Botsuana muss jede Drohne vor dem Flug bei der Luftfahrtbehörde CAAB registriert werden. Betreiber müssen laut CAAB Staatsbürger oder Einwohner Botsuanas sein und werden von Polizei und Geheimdienst überprüft – für Touristen gibt es damit praktisch keinen legalen Weg.
- Die maximale Flughöhe liegt bei 122 Metern (400 Fuß), der horizontale Abstand zum Piloten darf 500 Meter nicht überschreiten.
- Nationalparks und Wildschutzgebiete wie Chobe oder das Okavango-Delta gelten als Sperrgebiete – dort ist ein Flug nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der CAAB oder der zuständigen Behörde möglich. Auch um Flugplätze gelten Sperrzonen.
- Der Registrierungsantrag verlangt Reisepasskopie, Führungszeugnis und ein Sicherheits-Interview in Gaborone oder Maun, geplant mindestens 7 Tage vor dem gewünschten Flug.
- Für Verstöße sieht die Drohnenverordnung Strafen vor; die aktuelle Höhe solltest du vor der Reise bei der CAAB erfragen.
Quellen
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und keine amtliche Auskunft — Gesetze ändern sich, und wir können keine hundertprozentige Aktualität garantieren. Bitte prüfe vor deinem Flug zusätzlich die offizielle Quelle oder die zuständige Luftfahrtbehörde vor Ort.