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Drohnenregeln: Südafrika
Zuletzt geprüft: 1. Oktober 2026
Maximale Flughöhe
46 m
Registrierung
Nicht erforderlich
Für private Freizeitflüge keine Registrierung und kein Pilotenschein; Pflicht für gewerbliche Betreiber.
Versicherung
Nicht erforderlich
Für private Nutzung nicht vorgeschrieben.
Für Touristen
Privat gelten strenge Grenzen: höchstens 150 ft (rund 46 m), 50 m Abstand zu Menschen und Gebäuden und 10 km zu Flugplätzen. In Nationalparks wie dem Krüger-Nationalpark ist Fliegen ohne Genehmigung der Parkverwaltung verboten.
Weitere Regeln
- In Südafrika ist reine private Freizeitnutzung im Vergleich zu vielen Nachbarländern unkompliziert geregelt: Eine Registrierungspflicht besteht nach der einschlägigen Vorschrift (Teil 101.02.4(1) der Luftfahrtvorschriften) nur für kommerzielle Betreiber, nicht für Hobbyflieger.
- Eine gesetzliche Versicherungspflicht für private Nutzung ist ebenfalls nicht dokumentiert; wer im Verband SAMAA Mitglied wird, kann dort eine freiwillige Haftpflichtdeckung mitversichert bekommen.
- Bei der maximalen Flughöhe gibt es unterschiedliche Angaben: Für ausgewiesene "Park Flier"-Freizeitzonen des Verbands gelten 45 Meter, als allgemeine private Obergrenze werden meist 120 Meter (400 Fuß) genannt.
- Der große Vorbehalt: In Nationalparks und Schutzgebieten – darunter der bei Touristen beliebte Krüger-Nationalpark – ist Drohnenbetrieb ohne gesonderte Genehmigung der zuständigen Parkverwaltung ausdrücklich verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden nach dem Gesetz zu Schutzgebieten hart geahndet: bis zu 10 Jahre Haft und/oder umgerechnet mehrere tausend Euro Bußgeld.
- Kurz gesagt: außerhalb von Nationalparks vergleichsweise einfach, innerhalb von ihnen strikt verboten – gerade bei einer Safari-Reise unbedingt vorher prüfen, ob das jeweilige Gebiet ein Schutzgebiet ist.
Quellen
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und keine amtliche Auskunft — Gesetze ändern sich, und wir können keine hundertprozentige Aktualität garantieren. Bitte prüfe vor deinem Flug zusätzlich die offizielle Quelle oder die zuständige Luftfahrtbehörde vor Ort.